Volkshilfe Vorarlberg



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Verschwiegenheit, Loyalität und Hinweisgeber - geht das? Anonymus?




Arbeitnehmer sind gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich zur Loyalität (Treue) verpflichtet und gegenüber Außenstehenden zur Verschwiegenheit und Diskretion. Der Arbeitgeber wiederum ist zur Fürsorge gegenüber den Arbeitnehmern verpflichtet (§§ 18 AngG, § 1157 ABGB).

Gleichzeitig will das HinweisgeberInnenschutzgesetz erreichen, dass Rechtsverletzungen und Missstände durch Arbeitnehmer aufgedeckt werden.

Wie geht das?
Ist das nicht ein Gegensatz?

Hinweisgeber (engl. Whistleblower) weisen auf Missstände und Rechtsverletzungen gegenüber Dritten hin. Dies kann durch Meldungen an interne oder externe Hinweisgebermeldestellen, wie bei der Volkshilfe Vorarlberg, oder aber durch Information von oder in Medien erfolgen.

Im Bereich eines Unternehmens ist zum Schutz von Hinweisgebern das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) geschaffen worden. Denn Hinweisgeber tragen zum Schutz von Unternehmen und der Zivilgesellschaft und der gesamten Volkswirtschaft bei, sind jedoch leider auch Anfeindungen ausgesetzt.

Gerade bei schweren Delikten, wie Korruption oder der Verhinderung von Straftaten ist es oft unmöglich ohne das Wissen von Menschen im Unternehmen (Insider) gegensteuern zu können.

Die Führungsebene von Arbeitgebern haben nicht immer die internen Möglichkeit geschaffen oder teilweise auch die falschen Personen eingesetzt und erfahren von Missständen und Rechtsverletzungen im Betrieb nichts. Oder aber leitende Manager eines Unternehmens sind in solche Machenschaften selbst involviert und die Aufsichtsorgane (zB der Aufsichtsrat einer GmbH) erfahren nichts davon, weil Arbeitnehmer keinen Zugang zu den Aufsichtsräten haben.

Für den Arbeitgeber ist es nachteilig, wenn er in öffentlichen Diskussionen sich rechtfertigen muss, weil Missstände oder Rechtsverletzungen im Betrieb bestehen und es ist vorteilhafter für alle Seiten, wenn dies durch eine Dritte Einrichtung, die Hinweisgebermeldestelle, koordiniert wird. Es geht dabei nicht um Geheimhaltung oder Vertuschung der Missstände oder Rechtsverletzungen, sondern es sollen diese offen in einem internen Prozess angesprochen und abgeschafft werden, ohne dass das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit oder seinen Kunden beschädigt wird und unter Umständen in weiterer Folge den Verlust von Arbeitsplätzen eine Vielzahl von Arbeitnehmern verursacht.

Daher schützt auch der Gesetzgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich, wenn dieser sich an eine Hinweisgebermeldestelle wendet vor Entlassung wegen Verletzung der Treuepflicht oder Verschwiegenheitspflicht. Und zudem kann jeder Arbeitnehmer auch ohne weiteres seine Meldung an eine Hinweisgebermeldestelle anonym erstatten.

Die Aufgabe der Hinweisgebermeldestelle der Volkshilfe Vorarlberg in diesem Zusammenhang ist es, die Hinweise eines Arbeitnehmers entgegenzunehmen, darauf zu prüfen, ob ein Verstoß im Sinne des HinweisgeberInnenschutzgesetzes vorliegt und mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, damit dieser Missstände oder Rechtsverletzungen abstellt. Kommt es zu keiner Lösung des Problems, weil der Arbeitgeber zB jede Zusammenarbeit verweigert, kann die Problematik im äussersten Fall veröffentlicht werden (§ 14 Abs. 2 HSchG).

Beachte: Falsche Meldungen sind strafbar!


Informationen:

* weitere Informationen zu Hinweisgebern im Oesterreichwiki
* weitere Informationen zu Hinweisgebern in Wikipedia


Rechtsquellen:

Die Regelungen in Österreich und den anderen Unionsmitgliedstaaten wurden auf Grundlage von Vorgaben der Europäischen Union geschaffen (Richtlinie (EU) 2019/1937). Die sind in Österreich zB:

§ 82 Gewerbeordnung 1859 (GewO)
$ 27 Angestelltengesetz (AngG)
§ 1 bis 6, 14 und 22 HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)


Meldung erstatten: Meldeformular



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First update: 01.01.2025 Last update: 01.01.2026